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   VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17.KS   

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https://dejure.org/2019,13745
VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17.KS (https://dejure.org/2019,13745)
VG Kassel, Entscheidung vom 25.04.2019 - 1 K 3923/17.KS (https://dejure.org/2019,13745)
VG Kassel, Entscheidung vom 25. April 2019 - 1 K 3923/17.KS (https://dejure.org/2019,13745)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.10.2013 - 2 B 34.12

    Dienstunfall; Sportlehrer; Achillessehnenriss; Ursachenbegriff

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Der eingetretene Körperschaden stand dann nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen war, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34/12 -, Rn. 7, juris).

    Aufgrund dieser Feststellungen des Amtsarztes vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis am 19. Februar 2016 um eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34/12 -, juris) handelt.

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt und er auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen hat ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris m. w. N.; vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17/81 -, juris).
  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 3.88

    Beamtenrecht - Verkehrsunfall - Dienstunfall - Bewußtseinsstörung - Ohnmacht

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Dieser Kausalitätsbegriff hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 01. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris; vom 30. Juni 1988 - 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff.; Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris; vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/91 -, juris) die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
  • BVerwG, 01.03.2007 - 2 A 9.04

    Chronisches Wirbelsäulenleiden der Klägerin als Folge eines Dienstunfalls - Ein

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Dieser Kausalitätsbegriff hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 01. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris; vom 30. Juni 1988 - 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff.; Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris; vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/91 -, juris) die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 17.81

    Dienstbeschädigung - Voller Beweis

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt und er auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen hat ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris m. w. N.; vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17/81 -, juris).
  • BVerwG, 08.03.2001 - 1 DB 8.01

    Verlust der Dienstbezüge - Ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976, BVerwGE 53, 118 [120 f.] sowie Beschluss vom 8. März 2001, ZBR 2001, 297).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03

    Anforderungen an die Ursächlichkeit i.S.d. Dienstunfallrechts - Kausalität

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Dieser Kausalitätsbegriff hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 01. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris; vom 30. Juni 1988 - 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff.; Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris; vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/91 -, juris) die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
  • BVerwG, 09.10.2002 - 1 D 3.02

    Oberlokomotivführer bei der Bahn; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris).
  • BVerwG, 20.01.1976 - 1 DB 16.75

    Gesundheitsstörung mit Krankheitswert - Dienstunfähigkeit eines Beamten -

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976, BVerwGE 53, 118 [120 f.] sowie Beschluss vom 8. März 2001, ZBR 2001, 297).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 2 B 81.91

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus VG Kassel, 25.04.2019 - 1 K 3923/17
    Dieser Kausalitätsbegriff hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 01. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris; vom 30. Juni 1988 - 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff.; Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris; vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/91 -, juris) die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
  • VG Augsburg, 19.07.2001 - Au 2 K 99.1793
  • VG Kassel, 31.01.2020 - 1 K 2603/18

    Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall

    Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt und er auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen hat ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris m.w.N.; vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17/81 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 25. April 2019 - 1 K 3923/17.KS -, juris).
  • VG Düsseldorf, 15.06.2023 - 23 K 7082/18
    Soweit es hier auf das Urteil des VG Kassel vom 25. April 2019 (1 K 3923/17 KS, juris) verweist, wonach das diesem Fall zugrunde liegende Gutachten zu dem Ergebnis kam, das eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Distorsion eines Fingergelenkes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte, da die unfallchirurgische Vorstellung erst drei Monate nach dem Ereignis erfolgt ist, verkennt es grundlegend, dass das Ergebnis eines Gutachtens nicht pauschal auf andere Fälle übertragbar ist.
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